Das ändert sich 2024 durch das PUEG

Pflegereform 2023

 

Vor dem Hintergrund steigender Pflegekosten für Pflegebedürftige hat die Bundesregierung eine Reform der Pflege angeschoben: Das „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ bzw. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG trat ab 1. Juli 2023 mit wichtigen Veränderungen in Kraft.

Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen interessant. Änderungen für professionelle Pflegekräfte werden daher hier nicht erwähnt.

Das PUEG startete zunächst mit einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge ab Juli 2023, um die Finanzgrundlage für die Leistungsverbesserungen ab Januar 2024 zu schaffen. Ab Januar 2025 werden dann sämtliche Leistungsbeträge nochmals angehoben.

Anhebung von Pflegegeld und Sachleistungen

Für die Pflege zuhause wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum 1.1.2024 um 5 Prozent angehoben. Betroffen erhalten nun diese Leistungen:

Pflegegrad Pflegegeld ab 2024
1 0
2 331,80 € (statt 316 €)
3 572,25 € (statt 545 €)
4 764,40 € (statt 728 €)
5 946,05 € (statt 901 €)

 

Auch die Pflegesachleistungen sind zu Jahresbeginn um 5 Prozent gestiegen.

Pflegegrad Pflegesachleistungen ab 2024
1 0
2 760,20 € (statt 724 €)
3 1.431,15 € (statt 1.363 €)
4 1.777,65 € (statt 1.693 €)
5 2.199,75 € (statt 2.095 €)

 

Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 sollen Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden. Für diese langfristige Leistungsdynamisierung noch Vorschläge erarbeitet.

Bessere Unterstützung bei der Pflege durch Angehörige

Manchmal kommt die Pflege von Angehörigen kurzfristig und überraschend. In diesem Fall konnten Angehörige sich bisher einmalig pro Pflegebedürftigen bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Den entgangenen Lohn übernahm die Pflegeversicherung in Form des Pflegeunterstützungsgeldes. Ab dem 01. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur einmalig, sondern pro Kalenderjahr wiederkehrend in Anspruch genommen werden. Pflegende Angehörige haben nun also die Möglichkeit, sich bei Bedarf jedes Jahr bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen.

Verhinderungspflege und Kurzeitpflege werden zusammengelegt

Auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es Veränderungen: Seit dem 01.01.2024 sind die einzelnen Budgets für Verhinderungspflege (bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr) und Kurzzeitpflege (bisher 1.774 Euro pro Kalenderjahr) zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengelegt worden.

Der Gesamtbetrag von 3.386 Euro kann nun pro Kalenderjahr flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der umständliche anteilige Umwandlungsprozess entfällt, das Gesamtbudget kann künftig auch komplett für eine der beiden Leistungen eingesetzt werden.

Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.

Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege.

Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget allerdings erst zum 01.01.2025 in Kraft. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits ab 2024 auf das vorgezogene Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.

Höhere Zuschüsse in der stationären Pflege

Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen an den Pflegekosten steigen:

  • im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent
  • im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent
  • im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent
  • ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent

Außerdem kann künftig eine halbjährliche Übersicht zur Leistungsabrechnung bei der Pflegekasse anfordern werden.

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ab Juli 2024 greift die neue Regelung zur Mitnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Wenn für eine Pflegeperson eine dortige Maßnahme ansteht, kann die pflegebedürftige Person leichter mit aufgenommen werden.

Die pflegerische Versorgung kann in dieser Zeit erfolgen:

  • in der gleichen Einrichtung durch vorhandene Versorgung
  • in der gleichen Einrichtung durch eine externe zugelassene ambulante Versorgung
  • in einer nahen vollstationären Pflegeeinrichtung

Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung. Der Anspruch umfasst pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktransportkosten. Dafür ruhen in dieser Zeit alle Ansprüche auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes.

Tipp: Hilfe durch unabhängigen Pflegesachverständigen

Für Laien ist es sehr schwer zu erkennen, ob der erteilte Pflegegrad korrekt ist oder nicht. Wenn Sie unsicher sind, können Sie die Hilfe eines unabhängigen Pflegesachverständigen in Anspruch nehmen. Pflegesachverständige können prüfen, ob die Zuteilung des Pflegegrades mit den tatsächlichen physischen und psychischen Einschränkungen übereinstimmt. Unabhängige Pflegegutachter gehen dabei wie folgt vor:

  • Zielgenaue und kompetente Erfassung Ihrer körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen und Erkrankungen.
  • Erstellung eines Pflegegutachtens.
  • Antrag auf Pflegeleistungen stellen, inkl. dem Pflegegutachten.
  • Komplette Übernahme des Schriftverkehrs mit der Pflegekasse.
  • Prüfung des vom MDK erstellten Gutachtens auf Richtigkeit. Bei Bedarf wird Widerspruch eingelegt.

Die Hilfe des unabhängigen Pflegeberaters ist kostenpflichtig – es fallen Pauschalgebühren für die Prüfung sowie ein Erfolgshonorar bei Erreichung des gewünschten Pflegegrades an.

Bei der Suche nach einem unabhängigen Pflegesachverständigen kann Ihnen der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. helfen (BvPP). Auf deren Website finden Sie eine Liste von Pflegesachverständigen in Ihrer Region: http://www.bvpp.org/anbieter/.

 

Weitere Informationen zum Thema Pflege finden Sie in unserern Ratgebern, z. B. Jetzt mehr Pflegegeld erhalten, Fallen in Pflegeverträgen oder Ihre Ansprüche in der Pflege.